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   VGH Bayern, 26.08.2016 - 7 C 16.1226   

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https://dejure.org/2016,29420
VGH Bayern, 26.08.2016 - 7 C 16.1226 (https://dejure.org/2016,29420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.08.2016 - 7 C 16.1226 (https://dejure.org/2016,29420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. August 2016 - 7 C 16.1226 (https://dejure.org/2016,29420)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach Maßgabe des § 94 VwGO

  • rewis.io

    Aussetzung des Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 94
    Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach Maßgabe des § 94 VwGO

  • rechtsportal.de

    VwGO § 94
    Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach Maßgabe des § 94 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 3 C 15.2578

    Aussetzung einer Schadensersatzklage wegen sachgleichen Strafverfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 7 C 16.1226
    Es genügt vielmehr jeder rechtliche Einfluss, auch etwa auf die Beweiswürdigung (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Das Gericht kann den Aussetzungsbeschluss jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen aufheben, etwa weil ein weiterer Stillstand des Verfahrens für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 C 16.1554

    Genehmigung von Windkraftanlagen - Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des

    In Würdigung der Spruchpraxis anderer Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Beschwerdeentscheidungen über Beschlüsse nach § 94 VwGO nur dann mit einem Kostenausspruch zu verbinden sind, wenn dieses Rechtsmittel verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.7.2001 - 1 C 01.970 - BayVBl 2002, 444 m.w.N.; B.v. 8.8.2011 - 8 C 11.1451 - juris Rn. 6; B.v. 16.2.2016 - 8 C 15.2617 - juris Rn. 8; B.v. 1.3.2016 - 6 C 15.1364 - juris Rn. 7; B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 14; B.v. 11.5.2016 - 9 C 16.392 - BayVBl 2017, 352 Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 6), hält der beschließende Senat an seiner in den Beschlüssen vom 20. November 2013 (22 C 13.2123 - juris) und vom 2. April 2015 (22 C 14.2701 - juris) zum Ausdruck gelangten Übung fest, auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen (ebenso BayVGH, B.v. 4.6.1991 - 8 C 91.1185 [in BayVBl 1992, 215/216 und in NVwZ-RR 1992, 334 insoweit nicht abgedruckt]; a.A. BayVGH, B.v. 27.10.1992 - 12 C 92.1994 - BayVBl 1993, 60; B.v. 25.10.2010 - 6 C 10.2262 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 C 20.1417

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens

    Eine Aussetzung nach § 94 VwGO kommt vor dem Hintergrund des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dagegen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein Stillstand des Verfahrens für einen der Beteiligten mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 13; B.v. 26.8.2016 - 7 C 16.1226 - juris Rn. 5).
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